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§ 24 LSÜG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-3

Für die Sicherheitsüberprüfung einer Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit bei einer nicht öffentlichen Stelle ausüben soll, gelten, sofern nicht in den §§ 25 bis 28 Sonderregelungen getroffen sind, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.