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§ 51c KomWO - Wahlorgane

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

Unbeschadet der für die Parlamentswahl und die Volksabstimmung geltenden Bestimmungen (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes, § 9 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes, § 15 Absatz 2 des Landtagswahlgesetzes oder § 4 Absatz 4 des Volksabstimmungsgesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2 des Landtagswahlgesetzes) können die Mitglieder der Wahlorgane für die Parlamentswahl oder der Abstimmungsorgane für die Volksabstimmung zugleich zu Mitgliedern der Wahlorgane für kommunale Wahlen berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen.