§ 51c KomWO - Wahlorgane
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
Unbeschadet der für die Parlamentswahl geltenden Bestimmungen (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes, § 9 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes oder § 15 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes) können die Mitglieder der Wahlorgane für die Parlamentswahl zugleich zu Mitgliedern der Wahlorgane für kommunale Wahlen berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen.