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§ 51c KomWO - Wahlorgane

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

Unbeschadet der für die Parlamentswahl geltenden Bestimmungen (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes, § 9 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes oder § 15 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes) können die Mitglieder der Wahlorgane für die Parlamentswahl zugleich zu Mitgliedern der Wahlorgane für kommunale Wahlen berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen.