KomWO,BW - Kommunalwahlordnung

Kommunalwahlordnung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

Vom 2. September 1983 (GBl. S. 459)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2023 (GBl. S. 277) (1)

Inhaltsübersicht§§
1. Abschnitt
Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane
1. Unterabschnitt
Bekanntmachung der Wahl, Wahlbezirke
Bekanntmachung der Wahl1
Wahlbezirke2
2. Unterabschnitt
Wählerverzeichnis
Führung des Wählerverzeichnisses3
Fortschreibung des Wählerverzeichnisses bei Umzug3a
Wahlberechtigte ohne Wohnung3b
Benachrichtigung der Wahlberechtigten4
Einsicht in das Wählerverzeichnis5
Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses6
Berichtigung des Wählerverzeichnisses7
Abschluss des Wählerverzeichnisses8
3. Unterabschnitt
Wahlscheine
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen9
Wahlscheinanträge10
Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen11
Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen12
4. Unterabschnitt
Wahlvorschläge
Einreichung der Wahlvorschläge13
Inhalt und Form der Wahlvorschläge14
Vertrauensleute15
Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen16
Vorprüfung und Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschläge17
Zulassung der Wahlvorschläge18
Bekanntmachung der Wahlvorschläge19
5. Unterabschnitt
Bewerbungen20
Teilnahme an der Stichwahl20a
6. Unterabschnitt
Wahlorgane
Wahlausschüsse21
Wahlvorstände22
7. Unterabschnitt
Wahlräume, Stimmzettel, Wahlzeit
Wahlräume, Wahlurnen23
Stimmzettel, Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge24
Wahlzeit25
Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl26
2. Abschnitt
Wahlhandlung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Eröffnung der Wahlhandlung27
Ordnung im Wahlraum, unzulässige Wahlpropaganda28
Stimmabgabe im Wahlraum29
Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen30
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines31
Schluss der Wahlhandlung32
2. Unterabschnitt
Besondere Regelungen
Wahl in Sonderwahlbezirken33
Wahl vor einen beweglichen Wahlvorstand34
Briefwahl35
3. Abschnitt
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
1. Unterabschnitt
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Allgemeines über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk36
Zählung der Wähler, der Stimmzettel und der gültigen Stimmen37
Zählung der Stimmzettel und der gültigen Stimmen bei geringer Zahl von Wählern 37a
Wahlniederschrift38
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen39
2. Unterabschnitt
Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
Behandlung der Wahlbriefe40
Zulassung der Wahlbriefe und Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses41
Zulassung der Wahlbriefe und Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses in anderen Fällen42
3. Unterabschnitt
Ermittlung, Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei Gemeindewahlen
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Gemeindewahlausschuss43
Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der gewählten Bewerber44
Bericht über die Bürgermeisterwahl an das Statistische Landesamt45
4. Unterabschnitt
Ermittlung, Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der Wahl der Kreisräte46
4. Abschnitt
Prüfung und Anfechtung von Wahlen47
5. Abschnitt
Nachholung und Wiederholung von Wahlen
Nachholung von Wahlen48
Wiederholungs- und Neuwahlen bei teilweiser Ungültigkeit49
6. Abschnitt
Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen
1. Unterabschnitt
Gleichzeitige Durchführung mehrerer kommunaler Wahlen
Vorbereitung von gleichzeitig durchzuführenden Wahlen50
Wahlhandlung und Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei gleichzeitig durchzuführenden Wahlen51
2. Unterabschnitt
Gleichzeitige Durchführung mit einer Parlamentswahl oder einer Volksabstimmung
Grundsatz51a
Wahlbezirke51b
Wahlorgane51c
Wählerverzeichnis51d
Wahlschein, Wahlscheinverzeichnisse51e
Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge51f
Bekanntmachungen51g
Wahlraum, Wahlurne51h
Ermittlung des Wahlergebnisses51i
7. Abschnitt
Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen52
Antrag auf Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid53
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
(weggefallen)54
Öffentliche Bekanntmachungen55
Sicherung der Wahlverzeichnisse, der Wahlscheinverzeichnisse und der Unterstützungsunterschriften56
Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen57
In-Kraft-Treten58
Anlagen
Muster des WahlscheinsAnlage 1
Muster des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift für einen WahlvorschlagAnlage 2
Muster des Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderats, Ortschaftsrats, Bezirksbeirats oder Kreistags bei mehreren WahlvorschlägenAnlage 3a
Muster des Merkblatts zu den Stimmzetteln nach dem Muster der Anlage 3aAnlage 3b
Muster des Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderats, des Ortschaftsrats, des Bezirksbeirats, des Kreistags oder der Regionalversammlung bei einem WahlvorschlagAnlage 4a
Muster des Merkblatts zu den Stimmzetteln nach dem Muster der Anlage 4aAnlage 4b
Muster des Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderats, des Ortschaftsrats, des Bezirksbeirats, des Kreistags oder der Regionalversammlung ohne einen WahlvorschlagAnlage 5
Muster des Stimmzettels für die unechte Teilortswahl mit mehreren WahlvorschlägenAnlage 6a
Muster des Merkblatts zu den Stimmzetteln nach dem Muster der Anlage 6aAnlage 6b
Muster des Stimmzettels für die unechte Teilortswahl bei einem WahlvorschlagAnlage 7a
Muster des Merkblatts zu dem Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 7aAnlage 7b
Muster des Stimmzettels für die unechte Teilortswahl ohne einen WahlvorschlagAnlage 8
Muster des Stimmzettels für die Bürgermeisterwahl mit mehreren Bewerbern/BewerberinnenAnlage 9
Muster des Stimmzettels für die Bürgermeisterwahl mit einem Bewerber/einer BewerberinAnlage 10
Muster des Stimmzettels für die Bürgermeisterwahl ohne Bewerber/BewerberinnenAnlage 11
Muster des Stimmzettelumschlags für die BriefwahlAnlage 12
Muster des WahlbriefumschlagsAnlage 13
Muster des Stimmzettels für die Wahl der Regionalversammlung bei mehreren WahlvorschlägenAnlage 14
Muster des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift für die (Ober-)BürgermeisterwahlAnlage 15
Muster der Wählbarkeitsbescheinigung für die (Ober-)BürgermeisterwahlAnlage 16
Muster der Versicherung an Eides statt für die (Ober-)BürgermeisterwahlAnlage 17
Muster des Stimmzettels für die Stichwahl mit zwei Bewerbern/BewerberinnenAnlage 18

Nach Artikel 2 Absatz 2 bis 4 der Verordnung vom 1. Juli 2023 (GBl. S. 277) findet die Kommunalwahlordnung für Bürgermeisterwahlen, für die Artikel 11 § 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften vom 4. April 2023 (GBl. S. 137) gilt, mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der Bestimmungen über die Stichwahl die Vorschriften über die Neuwahl sowie die Anlagen 15 bis 17 in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung der Kommunalwahlordnung Anwendung finden. Für Bürgermeisterwahlen und Abstimmungen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Bekanntmachung der Wahl nach § 3 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes bereits erfolgt ist, finden die Bestimmungen der Kommunalwahlordnung in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung Anwendung. Abweichend davon finden die Bestimmungen über die Stichwahl in der Fassung dieser Verordnung Anwendung, sofern sie nicht nach Artikel 2 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung keine Anwendung finden. Bis zum 31. Dezember 2023 können auch Stimmzettelumschläge für die Briefwahl und Wahlbriefumschläge nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung verwendet werden. Die Umschläge müssen bei einer Wahl oder Abstimmung einheitlich sein.

§§ 1 - 26, 1. Abschnitt - Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane

§§ 1 - 2, 1. Unterabschnitt - Bekanntmachung der Wahl, Wahlbezirke

§ 1 KomWO - Bekanntmachung der Wahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl nach § 3 des Kommunalwahlgesetzes enthält den Tag der Wahl, bei der Bürgermeisterwahl auch den Tag einer etwaigen Stichwahl, und einen Hinweis auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 bleibt unberührt.

(2) Bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreisräte enthält die Bekanntmachung ferner

  1. 1.

    die Zahl der zu wählenden Mitglieder, bei unechter Teilortswahl auch die Zahl der für die einzelnen Wohnbezirke zu wählenden Vertreter, bei der Wahl der Kreisräte auch die Abgrenzung der Wahlkreise und die Zahl der für die einzelnen Wahlkreise zu wählenden Mitglieder,

  2. 2.

    die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen mit der Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen, und mit dem Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie die mit diesen vorzulegenden Unterschriften, Erklärungen und Niederschriften.

(3) Bei der Bürgermeisterwahl enthält die Bekanntmachung ferner, wenn keine Stellenausschreibung stattgefunden hat, die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt schriftliche Bewerbungen eingereicht werden können.

(4) Wird nach der öffentlichen Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl die Wahl nach § 47 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung aufgeschoben, macht der Bürgermeister dies, die Gründe hierfür und die neuen Wahltage öffentlich bekannt. Stehen die neuen Wahltage noch nicht fest, weist der Bürgermeister in der Bekanntmachung nach Satz 1 darauf hin, dass die Wahl zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden wird, und macht die neuen Wahltage nach § 3 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes und Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich bekannt.

§ 2 KomWO - Wahlbezirke

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Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so gebildet und abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(2) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.

(3) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, kann der Bürgermeister Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Inhaber eines Wahlscheines bilden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.