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  • ab 17.11.1999 (aktuelle Fassung)

§ 29 EigAnVO - Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Amtliche Abkürzung
EigAnVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-10

(1) Die Gemeinde stellt sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben nachhaltig erfüllen kann. Die Anstalt ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten, dessen Höhe in der Anstaltssatzung festzusetzen ist.

(2) Auf die Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit der Anstalt findet § 11 entsprechende Anwendung.