§ 71 BbgLWahlV - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher jeweils getrennt
- 1.
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den Bewerbenden der Kreiswahlvorschläge, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
- 2.
die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Wahlbehörde. Bis zur Übergabe an die Wahlbehörde hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nummer 1 und 2 aufgeführten Unterlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.
(2) Die Wahlbehörde verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete unbefugten Personen nicht zugänglich sind.
(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt der Wahlbehörde das Wahlberechtigtenverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen.
(4) Die Wahlbehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen geöffnet und nach Entnahme der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.