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  • ab 22.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 10 SächsHSG - Studiengangsbezogene Kooperationen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Eine Hochschule kann mit einer nichthochschulischen Bildungseinrichtung oder einer Forschungseinrichtung zur Durchführung von Studiengängen und zur Vorbereitung auf Hochschulprüfungen zusammenarbeiten (studiengangsbezogene Kooperation). Eine Kooperation im Hinblick auf studienintegrierte Praxisanteile gilt nicht als studiengangsbezogene Kooperation. Das Rektorat hat im Benehmen mit dem Senat beim Staatsministerium die studiengangsbezogene Kooperation spätestens drei Monate vor Studienbeginn schriftlich zu beantragen.

(2) Die studiengangsbezogene Kooperation gilt einen Monat nach Zugang des Antrages als genehmigt, wenn sie auf der Grundlage des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 20. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 649), in der jeweils geltenden Fassung, vor Studienbeginn qualitätsgesichert worden ist.

(3) Die Hochschule verpflichtet die nichthochschulische Bildungseinrichtung oder Forschungseinrichtung, bei im Zusammenhang mit der studiengangsbezogenen Kooperation stehenden Handlungen über Namen und Sitz der gradverleihenden Hochschule zu informieren.

(4) Das Staatsministerium kann eine studiengangsbezogene Kooperation untersagen, die ohne Genehmigung aufgenommen wurde, deren Genehmigung nicht mehr wirksam ist oder bei der die Verpflichtung nach Absatz 3 wiederholt verletzt wurde.