§ 54 JAPG - Beendigung des Vorbereitungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Referendarinnen und Referendare, die die zweite juristische Staatsprüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden haben, scheiden mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird, aus dem Vorbereitungsdienst und aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.
(2) Referendarinnen und Referendare sollen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem juristischen Vorbereitungsdienst entlassen werden, insbesondere, wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzen oder sich als ungeeignet erweisen. Ungeeignetheit ist insbesondere dann festzustellen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden und deshalb im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen kein hinreichender Fortschritt in der Ausbildung erkennbar ist. Referendarinnen und Referendare sollen ferner entlassen oder unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt werden, wenn sie den Vorbereitungsdienst nicht planmäßig absolvieren oder das Prüfungsverfahren nicht in angemessener Frist beenden.