JAPG,HB - Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetz

Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 132) (1)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Das Bremische Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 223) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

[...]

Artikel 2
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft.

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Aufgaben der juristischen Ausbildung1
Ausbildungsgang und Prüfungen2
Notenstufen und Punktezahlen3
Teil 2
Studium und erste juristische Prüfung
Abschnitt 1
Universitätsstudium
Studienzeiten4
Anrechnung von Vorstudien5
Gegenstand des Studiums6
Pflichtfächer7
Schwerpunktbereiche8
Zwischenprüfung9
Praktische Studienzeiten10
Abschnitt 2
Erste juristische Prüfung
Zweck der ersten juristischen Prüfung11
Durchführung der ersten juristischen Prüfung12
Justizprüfungsamt13
Abschnitt 3
Staatliche Pflichtfachprüfung
Gegenstand und Inhalte der staatlichen Pflichtfachprüfung14
Prüfungsfachausschüsse15
Prüferinnen und Prüfer, Prüfungskommission16
Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung17
Versagung der Zulassung18
Aufsichtsarbeiten19
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen20
Zulassung zur mündlichen Prüfung21
Mündliche Prüfung22
Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung23
Prüfungsniederschrift24
Rücktritt und Unterbrechung25
Freiversuch26
Notenverbesserung27
Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung28
Störung und Täuschungsversuch29
Ablehnung von Prüferinnen und Prüfern30
Bescheinigung über die staatliche Pflichtfachprüfung31
Einsicht in die Prüfungsakten32
Abschnitt 4
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und Prüfungsordnung
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung33
Prüfungsleistungen in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung34
Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung35
Zeugnis über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung36
Universitäre Prüfungsordnung37
Abschnitt 5
Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung
Bestehen der ersten juristischen Prüfung, Zeugnis38
Teil 3
Vorbereitungsdienst
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst39
Leitung der Ausbildung40
Grundsätze der Ausbildung41
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes42
Pflichtstationen43
Einführungslehrgänge44
Praxisbegleitende Ausbildungslehrgänge45
Wahlstation46
Stationszeugnisse47
Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare48
Unterhaltsbeihilfe49
Urlaub50
Gastreferendarinnen und Gastreferendare, Übernahme aus anderen Ländern51
Zweite juristische Staatsprüfung52
Ergänzungsvorbereitungsdienst53
Beendigung des Vorbereitungsdienstes54
Teil 4
Übergangsbestimmungen
Übergangsvorschriften55

Gesetz zur Neufassung des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)

Vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 132)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Das Bremische Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 223) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

[...]

Artikel 2
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft.

§§ 1 - 3, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 JAPG - Aufgaben der juristischen Ausbildung

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Die juristische Ausbildung dient der Vorbereitung auf alle juristischen Berufe.

(2) Die Ausbildung soll gründliche Kenntnisse der rechtlichen Regelungen, ihrer Grundlagen und Entstehung, ihrer systematischen Zusammenhänge sowie den Gebrauch rechtswissenschaftlicher Methoden vermitteln.

(3) Die Ausbildung soll einer Trennung von Theorie und Praxis entgegenwirken. Daher sollen zur Durchführung der universitären Ausbildung auch Praktikerinnen und Praktiker einbezogen werden.

§ 2 JAPG - Ausbildungsgang und Prüfungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in das Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst.

(2) Das Universitätsstudium schließt ab mit der ersten juristischen Prüfung. Sie besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung.

(3) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst schließt mit der zweiten juristischen Staatsprüfung ab. Durch das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung wird das Recht erworben, die Bezeichnung "Assessorin" beziehungsweise "Assessor" zu führen.

(4) Das Hochschulstudium und der Vorbereitungsdienst berücksichtigen einander wechselseitig in ihrem Inhalt und ihrer Arbeitsweise.

(5) Im Rahmen der juristischen Ausbildung ist dafür Sorge zu tragen, dass behinderte Studierende und behinderte Referendarinnen oder Referendare in ihrer juristischen Ausbildung nicht benachteiligt werden und die Angebote der juristischen Ausbildung selbstständig und barrierefrei in Anspruch nehmen können.

§ 3 JAPG - Notenstufen und Punktezahlen

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen richtet sich nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243), die durch Artikel 209 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit Einzelbewertungen zu Durchschnittsbewertungen oder Gesamtnoten zusammengefasst werden, ist die Punktzahl der Durchschnittsnote oder Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.