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  • ab 01.04.2023 (aktuelle Fassung)

§ 55 JAPG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Für Studierende, die vor dem 1. Juli 2003 das Studium aufgenommen haben und sich bis zum 1. Juli 2006 zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben, findet dieses Gesetz in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung weiter Anwendung. Eine Prüfung nach den bis zum 30. Juni 2003 geltenden Vorschriften ist ab dem 1. April 2024 ausgeschlossen. Hierüber sind Prüflinge, die unter Satz 1 fallen, vom Justizprüfungsamt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu belehren.

(2) Für Studierende, die vor dem 1. April 2023 das Studium aufgenommen haben und sich bis zum 1. April 2026 zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden, findet dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2023 geltenden Fassung weiter Anwendung. Auf Antrag können Studierende ab dem 1. April 2023 nach der mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage geprüft werden. Eine Prüfung nach den bis zum 31. März 2023 geltenden Vorschriften ist ab dem 1. April 2027 ausgeschlossen.

(3) Auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholungen zum Zwecke der Notenverbesserung, ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden. Wiederholungsprüfungen nach den bis zum 30. Juni 2003 geltenden Vorschriften sind ab dem 1. April 2025 ausgeschlossen. Hierüber sind Prüflinge, die unter Absatz 1 Satz 1 fallen, vom Justizprüfungsamt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu belehren. Wiederholungsprüfungen nach den bis zum 31. März 2023 geltenden Vorschriften sind ab dem 1. April 2028 ausgeschlossen.

(4) Auf § 20 Absatz 1 Satz 2 sind diese Übergangsvorschriften nicht anzuwenden.

(5) Die Prüfungsordnung nach § 37 ist innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Regelungen anzupassen."