§ 44 JAPG - Einführungslehrgänge
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
Die Ausbildung in den Pflichtstationen beginnt jeweils mit einem Einführungslehrgang, der in der Anwaltsstation mindestens eine Woche, in den übrigen Stationen drei Wochen dauert. In den Einführungslehrgängen wird die praktisch-juristische Arbeitsweise im jeweiligen Ausbildungsbereich dargestellt, eingeübt und wissenschaftlich aufgearbeitet.