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§ 40 JAPG - Leitung der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen leitet die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst (Leiterin oder Leiter der Ausbildung).

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung erlässt Richtlinien für den Vorbereitungsdienst, die Stationsausbildung, die Einführungslehrgänge, die praxisbegleitenden Ausbildungslehrgänge und den Ergänzungsvorbereitungsdienst.