§ 1 BBesG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
- 1.Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,
- 2.Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,
- 3.Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.Grundgehalt,
- 2.Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen,
- 3.Familienzuschlag,
- 4.Zulagen,
- 5.Vergütungen,
- 6.Auslandsdienstbezüge.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
- 1.Anwärterbezüge,
- 2.jährliche Sonderzuwendungen,
- 3.vermögenswirksame Leistungen,
- 4.jährliches Urlaubsgeld.
(4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.