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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 17b BBesG - Lebenspartnerschaft

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

1Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.