§ 18 BAföG - Darlehnsbedingungen
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
- Amtliche Abkürzung
- BAföG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2
(1) Das Darlehn ist nicht zu verzinsen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist das Darlehn - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehnsnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. 2Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehnsforderung sind hierdurch nicht abgegolten.
(3) 1(1)Das Darlehn und die Zinsen nach der bis zum 31. März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2 Nr. 1 sind - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens solchen von 200 DM innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. 2Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehn geförderten Ausbildungsabschnitts zu leisten. 3Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, solange er Leistungen nach diesem Gesetz erhält.
(4) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
(5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
(5a) 1Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehnsnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 2 - einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehnsschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. 2Eine Überprüfung dieser Feststellungen findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.
(5b) 1Das Darlehn kann - auch in größeren Teilbeträgen - vorzeitig zurückgezahlt werden. 2Wird ein Darlehn vorzeitig getilgt, so ist auf Antrag ein Nachlaß von der Darlehns(rest)schuld zu gewähren.
(5c) 1Mit dem Tod des Darlehnsnehmers erlischt die Darlehns(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist. 2Ist der Darlehnsnehmer vor dem 1. Juli 1990 verstorben, erlischt die Darlehns(rest)schuld, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig ist.
(6) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1.Beginn und Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,
- 2.die Verwaltung und Einziehung der Darlehn - einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche - sowie ihre Rückleitung an Bund und Länder und über
- 3.die pauschale Erhebung der Kosten für die Ermittlung der Anschrift des Darlehnsnehmers und für das Mahnverfahren.
"Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a tritt für Fälle, in denen der Darlehensnehmer nach dem Rückzahlungsbescheid die erste Rate nach dem 30. Juni 1990 zu leisten hat, am 1. Juli 1990, im übrigen am 1. Januar 1993 in Kraft. Satz 1 gilt nicht für Fälle, in denen der Darlehensnehmer Darlehn erhalten hat, die nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. März 1976 geltenden Fassung zu verzinsen sind."