§ 18 BAföG - Darlehnsbedingungen

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Amtliche Abkürzung
BAföG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2

(1) Für Darlehn; die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 geleistet werden, gelten die Absätze 2 bis 6 sowie die §§ 18a und 18b.

(2) 1Das Darlehn ist nicht zu verzinsen. 2Abweichend von Satz 1 ist das Darlehn - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehnsnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. 3Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehnsforderung sind hierdurch nicht abgegolten.

(3) 1Das Darlehn und die Zinsen nach der bis zum 31. März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2 Nr. 1 sind - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens solchen von 200 DM innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. 2Für die Rückzahlung gelten alle nach Absatz 1 an einen Auszubildenden geleisteten Darlehnsbeträge als ein Darlehn. 3Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder bei Ausbildungen an Akademien fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit des zuerst mit Darlehn geförderten Ausbildungs- oder Studienganges zu leisten. 4Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehnsnehmer auf Antrag freizustellen, solange er Leistungen nach diesem Gesetz erhält.

(4) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.

(5a) 1Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehnsnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 3 - einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehnsschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. 2Eine Überprüfung dieser Feststellungen findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. 3Ist ein Darlehnsbetrag für ein Kalenderjahr geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehnsschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.

(5b) 1Das Darlehn kann - auch in größeren Teilbeträgen - vorzeitig zurückgezahlt werden. 2Wird ein Darlehn vorzeitig getilgt, so ist auf Antrag ein Nachlaß von der Darlehns(rest)schuld zu gewähren.

(5c) 1Mit dem Tod des Darlehnsnehmers erlischt die Darlehns(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist. 2Ist der Darlehnsnehmer vor dem 1. Juli 1990 verstorben, erlischt die Darlehns(rest)schuld, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig ist.

(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

  1. 1.
    Beginn und Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,
  2. 2.
    die Verwaltung und Einziehung der Darlehn - einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche - sowie ihre Rückleitung an Bund und Länder und über
  3. 3.
    die pauschale Erhebung der Kosten für die Ermittlung der Anschrift des Darlehnsnehmers und für das Mahnverfahren.