§ 18 BAföG - Darlehnsbedingungen

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Amtliche Abkürzung
BAföG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2

(1) Das Darlehn ist nicht zu verzinsen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist das Darlehn - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehnsnehmer den Zahlungstermin um mehr als 30 Tage überschritten hat. 2Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehnsforderung sind hierdurch nicht abgegolten.

(3) 1Das Darlehn und die Zinsen nach der bis zum 31. März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2 Nr. 1 sind - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens solchen von 120 DM innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. 2Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehn geförderten Ausbildungsabschnitts zu leisten.

(4) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.

(5a) 1Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehnsnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 2 - einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehnsschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. 2Eine Überprüfung dieser Feststellungen findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.

(5b) 1Das Darlehn kann - auch in größeren Teilbeträgen - vorzeitig zurückgezahlt werden. 2Wird ein Darlehn vorzeitig getilgt, so ist auf Antrag ein Nachlaß von der Darlehns(rest)schuld zu gewähren.

(6) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

  1. 1.
    Beginn und Ende der Verzinsung,
  2. 2.
    die Verwaltung und Einziehung der Darlehn - einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche - sowie ihre Rückleitung an Bund und Länder und über
  3. 3.
    die pauschale Erhebung der Kosten für die Ermittlung der Anschrift des Darlehnsnehmers und für das Mahnverfahren.