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  • ab 29.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 8 DarlehensV - Zahlungsrückstand

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (Darlehensverordnung - DarlehensV)
Amtliche Abkürzung
DarlehensV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2-23

(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:

  1. 1.

    Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,

  2. 2.

    5 Euro Mahnkosten.

(2) 1Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. 2Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.