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  • ab 29.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 10 DarlehensV - Rückzahlungsbescheid

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (Darlehensverordnung - DarlehensV)
Amtliche Abkürzung
DarlehensV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2-23

(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.

(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:

  1. 1.

    der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und

  2. 2.

    die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.