§ 79 HeilBerG - Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten, wenn es der Aufklärung und insbesondere der sachverständigen Würdigung des Sachverhalts dient. Im Übrigen sind die Vorschriften der Titel 14 und 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor dem Berufsgericht entsprechend anzuwenden.