§ 86 SOG LSA - Aufsicht über die Sicherheitsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
(1) Die Fachaufsicht führen:
- 1.
über die kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden:
die Landkreise, das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien,
- 2.
über die Landkreise, kreisfreien Städte:
das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien,
- 3.
über das Landesverwaltungsamt:
die Fachministerien,
- 4.
über die besonderen Sicherheitsbehörden:
die durch Gesetz oder von der Landesregierung bestimmten Behörden.
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden.