§ 86 SOG LSA - Aufsicht über die Sicherheitsbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Die Fachaufsicht führen:

  1. 1.

    über die kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden:

    die Landkreise, das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien,

  2. 2.

    über die Landkreise, kreisfreien Städte:

    das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien,

  3. 3.

    über das Landesverwaltungsamt:

    die Fachministerien,

  4. 4.

    über die besonderen Sicherheitsbehörden:

    die durch Gesetz oder von der Landesregierung bestimmten Behörden.

(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden.