§ 86 SOG LSA - Aufsicht über die Sicherheitsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
(1) Die Fachaufsicht führen:
- 1.über die Einheitsgemeinden, Verbandsgemeinden:
die Landkreise, das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien, - 2.über die Landkreise, kreisfreien Städte:
die Bezirksregierungen und die Fachministerien, (1) - 3.über das Landesverwaltungsamt:
die Fachministerien, - 4.über die besonderen Sicherheitsbehörden:
die durch Gesetz oder von der Landesregierung bestimmten Behörden.
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden.
Nach § 1 Nummer 39 Buchstabe b des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. März 2013 (GVBl. LSA S. 145) sollen in § 86 Abs. 1 Nummer 2 die Wörter "die Regierungspräsidien" durch die Wörter "das Landesverwaltungsamt" ersetzt werden; diese Änderung ist nicht durchführbar.