§ 86 SOG LSA - Aufsicht über die Sicherheitsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
(1) Die Fachaufsicht führen:
- 1.über die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören:
die Landkreise, die Regierungspräsidien und die Fachministerien, - 2.über die Landkreise, kreisfreien Städte:
die Bezirksregierungen und die Fachministerien, - 3.über die Regierungspräsidien:
die Fachministerien, - 4.über die besonderen Sicherheitsbehörden:
die durch Gesetz oder von der Landesregierung bestimmten Behörden.
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden.