§ 86 SOG LSA - Aufsicht über die Sicherheitsbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Die Fachaufsicht führen:

  1. 1.
    über die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören:
    die Landkreise, die Regierungspräsidien und die Fachministerien,
  2. 2.
    über die Landkreise, kreisfreien Städte:
    die Bezirksregierungen und die Fachministerien,
  3. 3.
    über die Regierungspräsidien:
    die Fachministerien,
  4. 4.
    über die besonderen Sicherheitsbehörden:
    die durch Gesetz oder von der Landesregierung bestimmten Behörden.

(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden.