§ 10 FAG - Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 4 Abs. 1 berücksichtigt.

(2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§ 6; § 7 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 5 bis 9, Abs. 5; §§ 8 und 9). Der Schüleransatz beträgt 83 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Abs. 4 Satz 5 bis 8.

(3) Der Prozentsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte

1.Dresden125 Prozent,
2.Leipzig125 Prozent,
3.Chemnitz122 Prozent,
4.Zwickau115 Prozent,
5.Plauen105 Prozent,
6.Görlitz105 Prozent,
7.Hoyerswerda100 Prozent.