§ 10 FAG - Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 4 Abs. 1 berücksichtigt.
(2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§§ 6, 7 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 5 bis 8, Abs. 5; §§ 8 und 9). Der Schüleransatz beträgt 83 vom Hundert der Schülerzahlen nach § 7 Abs. 4 Satz 5 und 6.
(3) Der Vomhundertsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte
1. | Dresden | 125 vom Hundert, |
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2. | Leipzig | 125 vom Hundert, |
3. | Chemnitz | 122 vom Hundert, |
4. | Zwickau | 115 vom Hundert, |
5 | Plauen | 105 vom Hundert, |
6. | Görlitz | 105 vom Hundert |
7. | Hoyerswerda | 100 vom Hundert. |