§ 10 FAG - Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 4 Abs. 1 berücksichtigt.

(2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§§ 6, 7 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 5 bis 8, Abs. 5; §§ 8 und 9). Der Schüleransatz beträgt 83 vom Hundert der Schülerzahlen nach § 7 Abs. 4 Satz 5 und 6.

(3) Der Vomhundertsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte

1.Dresden 125 vom Hundert,
2.Leipzig125 vom Hundert,
3.Chemnitz 122 vom Hundert,
4.Zwickau115 vom Hundert,
5Plauen105 vom Hundert,
6.Görlitz105 vom Hundert
7.Hoyerswerda100 vom Hundert.