§ 10 SächsFAG - Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 4 Abs. 1 berücksichtigt.
(2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§§ 6, 7 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 bis 9, Abs. 5 sowie §§ 8 und 9).Der Schüleransatz beträgt 79 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 9. Die Nivellierungshebesätze für die Kreisfreien Städte betragen bei der
1. | Grundsteuer A | 315 Prozent, |
---|---|---|
2. | Grundsteuer B | 575 Prozent, |
3. | Gewerbesteuer | 450 Prozent. |
(3) Der Prozentsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte
1. | Dresden | 102,5 Prozent, |
---|---|---|
2. | Leipzig | 102,5 Prozent, |
3. | Chemnitz | 100 Prozent. |