§ 10 FAG - Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
500-3

(1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 4 Abs. 1 berücksichtigt.

(2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§ 6; § 7 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 5 bis 9, Abs. 5; §§ 8 und 9). Der Schüleransatz beträgt 90 vom Hundert der Schülerzahlen nach § 7 Abs. 4 Satz 5 bis 7.

(3) Der Vomhundertsatz für die Berechnung des Hauptansatzes

beträgt für die Städte

  1. 1.
    Dresden, 125 vom Hundert,
  2. 2.
    Leipzig, 125 vom Hundert,
  3. 3.
    Chemnitz, 122 vom Hundert,
  4. 4.
    Zwickau, 115 vom Hundert,
  5. 5.
    Planen, 105 vom Hundert,
  6. 6.
    Görlitz, 105 vom Hundert,
  7. 7.
    Hoyerswerda, 100 vom Hundert.