§ 116 LBG - Politische Betätigung in Dienstkleidung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ist die parteipolitische Betätigung während des Dienstes, in Dienst- und Unterkunftsräumen sowie in Dienstkleidung untersagt. Gleiches gilt für den nicht dienstlichen Besuch politischer Versammlungen in Dienstkleidung und das Tragen politischer Abzeichen zur Dienstkleidung.