§ 114 LBG - Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte können während ihrer Ausbildung sowie bei einer Verwendung in einer Einsatzhundertschaft oder für besondere polizeiliche Einsätze, Lehrgänge oder Übungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung durch Anordnung verpflichtet werden.