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  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 114 LBG - Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte können während ihrer Ausbildung sowie bei einer Verwendung in einer Einsatzhundertschaft oder für besondere polizeiliche Einsätze, Lehrgänge oder Übungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung durch Anordnung verpflichtet werden.