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  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 116 LBG - Politische Betätigung in Dienstkleidung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ist die parteipolitische Betätigung während des Dienstes, in Dienst- und Unterkunftsräumen sowie in Dienstkleidung untersagt. Gleiches gilt für den nicht dienstlichen Besuch politischer Versammlungen in Dienstkleidung und das Tragen politischer Abzeichen zur Dienstkleidung.