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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 100 BEG - Ausschluss des Anspruchs

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

1Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn eine gleiche Maßnahme aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen, die nicht mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Zusammenhang stehen, nach heutiger Rechtsauffassung gerechtfertigt gewesen wäre. 2Die Verheiratung einer verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist kein beamten- oder tarifrechtlicher Grund im Sinne des Satzes 1.