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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 101 BEG - Maßnahmen auf Grund Strafurteils oder Dienststrafurteils

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

1Ist eine Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch Strafurteil oder durch Dienststrafurteil ausgesprochen worden oder ist sie die gesetzliche Folge eines solchen Urteils, so findet § 44 entsprechende Anwendung. 2Der Aufhebung des Urteils steht die Beseitigung der beamten- oder versorgungsrechtlichen Folgen des Urteils im Gnadenwege gleich.