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§ 4a HessVwVKostO - Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Amtliche Abkürzung
HessVwVKostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-13

(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach §§ 27 und 51 Abs. 3 und 4 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 36 Euro erhoben.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgesehen, so kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden. Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes unterbleibt.