§ 12 AbgG SL - Höhe der Altersentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
- Amtliche Abkürzung
- AbgG SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3
(1) Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von zehn Jahren 35 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 21. Jahr um 3,5 vom Hundert bis auf maximal 71,75 vom Hundert. § 10 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und der Fraktionsvorsitzenden wird der Berechnung der Altersentschädigung nach Satz 1 und 2 mit der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 zu Grunde gelegt.