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§ 17 AbgG SL - Hinterbliebenenversorgung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Amtliche Abkürzung
AbgG SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-3

(1) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Lebenspartner eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten des Landtages erhält 55 vom Hundert der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllte oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte.

(2) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Lebenspartner eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten, der unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erfüllt, erhält 55 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 12 bestimmt.

(3) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Lebenspartner eines Abgeordneten, der die Voraussetzungen des § 11 nicht erfüllt, erhält 55 vom Hundert der Mindestaltersentschädigung nach § 12.

(4) Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 Waisengeld. Es beträgt für Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3.