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§ 12 AbgG SL - Höhe der Altersentschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Amtliche Abkürzung
AbgG SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-3

(1) Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von acht Jahren 35 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 18. Jahr um vier vom Hundert. § 10 Abs. 1, letzter Satz, gilt entsprechend.

(2) Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und der Fraktionsvorsitzenden wird der Berechnung der Altersentschädigung nach Satz 1 und 2 mit der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 zu Grunde gelegt.