§ 51e KomWO - Wahlschein, Wahlscheinverzeichnisse
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Der Wahlschein für kommunale Wahlen nach Anlage 1 kann entsprechend dem Wahlschein für die Parlamentswahl (Anlage 8 EuWO, Anlage 9 BWO oder Anlage 1 LWO) oder dem Stimmschein für die Volksabstimmung (Anlage 1 StO) gestaltet werden. Der Wahlschein für kommunale Wahlen soll von gelber Farbe sein; er erhält dieselbe Wahlscheinnummer wie der Wahlschein für die Parlamentswahl oder der Stimmschein für die Volksabstimmung.
(2) Über die erteilten Wahlscheine für die Parlamentswahl und kommunale Wahlen kann ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Absatz 6 Satz 1 EuWO, § 28 Absatz 6 Satz 1 BWO oder § 20 Absatz 9 Satz 1 LWO und § 11 Absatz 9 Satz 1 dieser Verordnung) geführt werden. Ein besonderes Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Absatz 6 Satz 5 EuWO, § 28 Absatz 6 Satz 5 BWO oder § 20 Absatz 9 Satz 6 LWO und § 11 Absatz 9 Satz 6 dieser Verordnung) kann gemeinsam geführt werden, wenn die Mitglieder des Wahlvorstands für die Parlamentswahl zugleich zu Mitgliedern des Wahlvorstands für kommunale Wahlen berufen werden. Über die für ungültig erklärten Wahlscheine kann ein gemeinsames Verzeichnis (§ 27 Absatz 8 Satz 2 EuWO, § 28 Absatz 8 Satz 2 BWO oder § 20 Absatz 10 Satz 2 LWO und § 11 Absatz 11 Satz 2 dieser Verordnung) in den Stadtkreisen geführt werden, in denen die Mitglieder des Briefwahlvorstands für die Parlamentswahl zugleich zu Mitgliedern des Briefwahlvorstands für kommunale Wahlen berufen werden; dies gilt nicht, wenn bei der Wahl des Deutschen Bundestags oder des Landtags dem Wahlkreis neben dem Stadtkreis noch weitere Gemeinden angehören.
(3) Über die erteilten Stimmscheine für die Volksabstimmung und die erteilten Wahlscheine für kommunale Wahlen kann ein gemeinsames Wahl- und Stimmscheinverzeichnis (§ 7 Satz 1 StO in Verbindung mit § 20 Absatz 9 Satz 1 LWO und § 11 Absatz 9 Satz 1 dieser Verordnung) geführt werden. Ein besonderes Wahl- und Stimmscheinverzeichnis (§ 7 Satz 1 StO in Verbindung mit § 20 Absatz 9 Satz 6 LWO und § 11 Absatz 9 Satz 6 dieser Verordnung) kann gemeinsam geführt werden, wenn die Mitglieder des Stimmbezirksvorstands für die Volksabstimmung zugleich zu Mitgliedern des Wahlvorstands für kommunale Wahlen berufen werden.