§ 51e KomWO - Wahlschein, Wahlscheinverzeichnisse
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Der Wahlschein für kommunale Wahlen nach Anlage 1 kann entsprechend dem Wahlschein für die Parlamentswahl (Anlage 8 EuWO, Anlage 9 BWO oder Anlage 1 LWO) gestaltet werden. Der Wahlschein für kommunale Wahlen soll von gelber Farbe sein; er erhält dieselbe Wahlscheinnummer wie der Wahlschein für die Parlamentswahl.
(2) Über die erteilten Wahlscheine für die Parlamentswahl und kommunale Wahlen kann ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Abs. 6 Satz 1 EuWO, § 28 Abs. 6 Satz 1 BWO oder § 20 Abs. 9 Satz 1 LWO und § 11 Abs. 9 Satz 1 dieser Verordnung) geführt werden. Ein besonderes Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Abs. 6 Satz 5 EuWO, § 28 Abs. 6 Satz 5 BWO oder § 20 Abs. 9 Satz 6 LWO und § 11 Abs. 9 Satz 6 dieser Verordnung) kann gemeinsam geführt werden, wenn die Mitglieder des Wahlvorstands für die Parlamentswahl zugleich zu Mitgliedern des Wahlvorstands für kommunale Wahlen berufen werden. Über die für ungültig erklärten Wahlscheine kann ein gemeinsames Verzeichnis (§ 27 Abs. 8 Satz 2 EuWO, § 28 Abs. 8 Satz 2 BWO oder § 20 Abs. 10 Satz 2 LWO und § 11 Abs. 11 Satz 2 dieser Verordnung) in den Stadtkreisen geführt werden, in denen die Mitglieder des Briefwahlvorstands für die Parlamentswahl zugleich zu Mitgliedern des Briefwahlvorstands für kommunale Wahlen berufen werden.