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§ 33 KWO - Stimmabgabe bei Verhältniswahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung - KWO -
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS Saar 2021-1-1

(1) Nach Betreten des Wahlraums erhält der Wähler Umschlag und Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen die Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.

(2) Der Wähler begibt sich sodann in die Wahlzelle. Er kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn dort in den Umschlag, bei verbundenen Wahlen die Stimmzettel in den gemeinsamen Umschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.

(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.

(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers in dem Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den Umschlag in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommenen werden können.

(5) Der Wähler ist verpflichtet, dem Wahlvorsteher auf Verlangen den Umschlag zur Prüfung zu übergeben, ob Anlass für eine Zurückweisung besteht. Mit Zustimmung des Wählers kann der Wahlvorsteher den Umschlag ungeöffnet in die Wahlurne legen.

(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

  1. 1.
    nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
  2. 2.
    keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
  3. 3.
    bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
  4. 4.
    seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder in den Umschlag gelegt hat oder
  5. 5.
    seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Umschlag oder in einem amtlichen Umschlag abgeben will, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdeten Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Umschlag versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Umschlag auszuhändigen. Die zurückgewiesenen Wahlunterlagen sind vom Wahlberechtigten unter Beachtung des Wahlgeheimnisses zu beseitigen.