§ 33 KWO - Stimmabgabe bei Verhältniswahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Nach Betreten des Wahlraums erhält die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel; bei verbundenen Wahlen die Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie oder er wahlberechtigt ist. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass sie hierzu ihre oder er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) Die Wählerin oder der Wähler begibt sich sodann in die Wahlzelle. Sie oder er kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wahlvorstand achtet darauf dass sich immer nur eine Wählerin oder ein Wähler und diese oder dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.
(3) Danach tritt die Wählerin oder der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands und gibt ihre oder seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie ihre oder er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie oder er sich über ihre oder seine Person auszuweisen.
(4) Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer den Namen der Wählerin oder des Wählers in dem Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Die Wählerin oder der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person der Wählerin oder des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) Der Wahlvorstand hat eine Wählerin oder einen Wähler zurückzuweisen, die oder der
- 1.nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
- 2.keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
- 3.bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
- 4.den Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat oder
- 5.den Stimmzettel so gefaltet hat, dass die Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, oder
- 6.für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
Eine Wählerin oder ein Wähler, bei der oder dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und die oder der im Vertrauen auf die übersandte Benachrichtigung über die Eintragung im Wählerverzeichnis keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass sie oder er bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
(6) Glaubt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung einer Wählerin oder eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Hat die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird sie oder er nach Absatz 5 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihr oder ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie oder er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands vernichtet hat.