§ 8 DVO VIVBVEG - Feststellung der Zahl der gültigen Eintragungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO VIVBVEG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1111
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bereitet die vom Landeswahlausschuss zu treffende Feststellung der Gesamtsumme der gültigen Eintragungen vor. Nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Landeswahlausschuss legt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Gesamtergebnis mit ihrer bzw. seiner Stellungnahme zur Rechtswirksamkeit des Volksbegehrens dem Innenministerium zur Weiterleitung an die Landesregierung vor.