§ 68 HeilBerG - Hinderungs-, Verweigerungs- und Ausschlussgründe
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Von dem Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,
- 1.wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 18),
- 2.wem das passive Berufswahlrecht aberkannt worden ist (§ 60 Abs. 1 Nr. 4),
- 3.wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- 4.wer wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
- 5.wer in einem berufsgerichtlichen Verfahren für unwürdig erklärt worden ist, seinen Beruf auszuüben.
(2) Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
- 1.Mitglieder der Kammerversammlungen,
- 2.Mitglieder der Vorstände und Bedienstete der Kammern,
- 3.Bedienstete der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Richters darf ablehnen,
- 1.wer das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.wer gesundheitlich nicht in der Lage ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
- 3.wer bereits das Amt eines ehrenamtlichen Richters bekleidet,
- 4.wer bereits in den vier vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter tätig gewesen ist.
(4) Über das Vorliegen eines oder mehrerer der in den Absätzen 1 bis 3 aufgezählten Gründe entscheidet der jeweilige Kammervorstand.
(5) Treten die in den Absätzen 1 bis 3 aufgezählten Gründe nach der Berufung ein, ist der ehrenamtliche Richter von dem Amt zu entbinden dies gilt auch, wenn die Amtspflichten gröblich verletzt worden sind.