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§ 68 HeilBerG - Hinderungs-, Verweigerungs- und Ausschlussgründe

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Von dem Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,

  1. 1.
    wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 18),
  2. 2.
    wem das passive Berufswahlrecht aberkannt worden ist (§ 60 Abs. 1 Nr. 4),
  3. 3.
    wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  4. 4.
    wer wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
  5. 5.
    wer in einem berufsgerichtlichen Verfahren für unwürdig erklärt worden ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden

  1. 1.
    Mitglieder der Kammerversammlungen,
  2. 2.
    Mitglieder der Vorstände und Bedienstete der Kammern,
  3. 3.
    Bedienstete der Aufsichtsbehörde.

(3) Die Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Richters darf ablehnen,

  1. 1.
    wer das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2.
    wer gesundheitlich nicht in der Lage ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  3. 3.
    wer bereits das Amt eines ehrenamtlichen Richters bekleidet,
  4. 4.
    wer bereits in den vier vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter tätig gewesen ist.

(4) Über das Vorliegen eines oder mehrerer der in den Absätzen 1 bis 3 aufgezählten Gründe entscheidet der jeweilige Kammervorstand.

(5) Treten die in den Absätzen 1 bis 3 aufgezählten Gründe nach der Berufung ein, ist der ehrenamtliche Richter von dem Amt zu entbinden dies gilt auch, wenn die Amtspflichten gröblich verletzt worden sind.