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  • ab 15.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 68 LHO - Zuständigkeitsregelungen

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

(1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das Ministerium der Finanzen aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt es die Rechte des Landes im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aus.

(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.