Anlage 1.05 AllGO - Nrn. 6 - 9.12

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag DM
6Arzneimittelwesen
6.1Arzneimittelgesetz
6.1.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 11.000 bis 6.000
6.1.2Änderung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1200 bis 3.000
6.1.3Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 15200 bis 500
6.1.4Rücknahme, Widerruf oder Ruhensanordnung nach § 18 Abs. 11.000 bis 6.000
6.1.5Vorläufige Anordnung nach § 18 Abs. 2250 bis 1.000
6.1.6Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 20 (ohne Besichtigung)200 bis 500
6.1.7Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Abs. 1 Nr. 5500 bis 2.000
6.1.8Ausstellen einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a100
6.1.9Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 63a200
6.1.10Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 63a200
6.1.11Besichtigung eines der Überwachung nach § 64 unterliegenden Betriebs
6.1.11.1einer Apotheke
6.1.11.1.1bis zu zwei Stunden Besichtigungsdauer300
6.1.11.1.2für jede weitere Stunde, je angefangene Stunde150
Anmerkung zu Nr. 6.1.11.1:
Mit der Gebühr sind die Auslagen nach § 13 Abs. 2 Buchst. a, e und h NVwKostG einschließlich der Reisekosten, der Entschädigung und der Auslagen der pharmazeutischen Sachverständigen für ihre Inanspruchnahme bei der Besichtigung abgegolten
6.1.11.2eines Betriebs des Einzelhandels100 bis 300
6.1.11.3eines sonstigen Betriebs oder einer sonstigen Einrichtung200 bis 6.000
6.1.12Vorläufige Anordnung oder Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4200 bis 500
6.1.13Überwachung der Klinischen Prüfung nach § 64 in Verbindung mit den §§ 40, 41
6.1.13.1bei einer Prüfärztin oder einem Prüfarzt250 bis 1.000
6.1.13.2bei einer Leiterin oder einem Leiter der Klinischen Prüfung400 bis 1.000
6.1.13.3bei einem pharmazeutischen Unternehmer500 bis 5.000
6.1.14Untersuchung einer nach § 65 Abs. 1 entnommenen Probe300 bis 3.500
6.1.15Bestellung als privater Sachverständiger nach § 65 Abs. 41.000 bis 2.000
6.1.16Erweiterung oder Einschränkung einer Bestellung nach § 65 Abs. 4200 bis 1.000
6.1.17Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67100
6.1.18Anordnung nach § 69 Abs. 1400 bis 3.500
6.1.19Rücknahme oder Widerruf einer Anordnung nach § 69 Abs. 1250 bis 1.000
6.1.20Einfuhrerlaubnis nach § 72 sowie Rücknahme oder Widerruf600 bis 3.000
6.1.21Bescheinigung
6.1.21.1nach § 72a Abs. 1 Nr. 21.000 bis 6.000
6.1.21.2nach § 72a Abs. 1 Nr. 3250 bis 2.000
6.1.22Bescheinigung nach § 73 Abs. 6
6.1.22.1für ein Arzneimittel250 bis 1.000
6.1.22.2für jedes weitere Arzneimittel100 bis 400
6.1.22.3für jede weitere Ausfertigung20 bis 100
6.1.23Zertifikate nach § 73a Abs. 2
6.1.23.1Produktzertifikat für ein Arzneimittel nach Anhang 1 der Leitlinien zur Durchführung des Zertifikatsystems der Weltgesundheitsorganisation über die Qualität pharmazeutischer Produkte im internationalen Handel (WHO-Leitlinien für Zertifikate)
6.1.23.1.1Erstausfertigung200 bis 1.000
6.1.23.1.2Mehrausfertigung50
6.1.23.1.3Ausstellung eines identischen Zertifikats für ein weiteres Exportland75
6.1.23.2Erklärung des Zulassungsstatuts für ein Arzneimittel nach Anhang 2 der WHO-Leitlinien für Zertifikate
6.1.23.2.1für ein Arzneimittel100
6.1.23.2.2für jedes weitere Arzneimittel25
6.1.23.2.3für jede Mehrausfertigung25
6.1.23.2.4Ausstellung einer identischen Erklärung für ein weiteres Exportland50
6.1.23.3Ausstellung eines Chargenzertifikats für ein Arzneimittel nach Anhang 3 der WHO-Leitlinien für Zertifikate150 bis 250
insgesamt höchstens500
6.1.24Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 74a200
6.1.25Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 74a200
6.1.26Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 75200
6.2Gesetz zur Pharmazeutischen Inspektions- Convention - PIC -
Erstattung eines schriftlichen Informationsberichts nach den Grundregeln und Richtlinien der Pharmazeutischen Inspektions-Convention - PIC - vom 10. August 1990 (BAnz. Nr. 214a)
6.2.1Vollständiger Bericht1.400 bis 5.500
6.2.2Kurzbericht (ohne Besichtigung)200 bis 500
6.3Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1996 (BGBl. I S. 1003)
6.3.1Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 8100 bis 300
6.3.2Amtliche Anerkennung und Versagung der amtlichen Anerkennung nach § 9100 bis 300
6.4Betäubungsmittel
6.4.1Betäubungsmittelgesetz
Besichtigung bei Personen und Personenvereinigungen sowie von Betrieben und Einrichtungen nach § 19 Abs. 1 Satz 3100 bis 1.000
6.4.2Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in der Fassung vom 16. September (BGBl. I S. 1637), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416)
Anerkennung als Abgabestelle von Betäubungsmitteln nach § 2a Abs. 5250
6.5Erteilung eines Zertifikates über die Einhaltung der Richtlinie 91/356/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Arzneimittel (Abl. EG Nr. 193 S. 30) (GMP- Zertifikat) einschließlich Besichtigung1.400 bis 5.500
7Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
7.1Bundesärzteordnung
7.1.1Approbation nach § 3 Abs. 1 oder § 14b240
7.1.2Approbation nach § 3 Abs. 2420
7.1.3Approbation nach § 3 Abs. 3540
7.1.4Zurücknahme oder Widerruf nach § 5240 bis 1.000
7.1.5Anordnung nach § 6 Abs. 1240 bis 1.000
7.1.6Aufhebung nach § 6 Abs. 2240 bis 1.000
7.1.7Zulassung nach § 6 Abs. 4180 bis 420
7.1.8Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 8 und 10 Abs. 1
7.1.8.1für die Dauer bis zu einem Jahr180
7.1.8.2für die Dauer bis zu zwei Jahren240
7.1.8.3für die Dauer von mehr als zwei Jahren480
7.1.9Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 480
7.1.10Verlängerung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 430
7.1.11Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5240
7.1.12Verlängerung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5180
7.1.13Widerruf einer nach den §§ 8 und 10 erteilten Erlaubnis70 bis 150
7.1.14Ersatzapprobation150 bis 220
7.1.15Zweitschrift einer Approbationsurkunde150
7.2Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
7.2.1Approbation nach § 2 Abs. 1, §§ 8 bis 10 oder § 20a240
7.2.2Approbation nach § 2 Abs. 2420
7.2.3Approbation nach § 2 Abs. 3540
7.2.4Zurücknahme oder Widerruf nach § 4240 bis 1.000
7.2.5Anordnung nach § 5 Abs. 1240 bis 1.000
7.2.6Aufhebung nach § 5 Abs. 2240 bis 1.000
7.2.7Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 7a und 13
7.2.7.1für die Dauer bis zu einem Jahr180
7.2.7.2für die Dauer bis zu zwei Jahren240
7.2.7.3für die Dauer von mehr als zwei Jahren480
7.2.8Widerruf einer nach § 7a oder 13 erteilten Erlaubnis70 bis 150
7.2.9Ersatzapprobation150 bis 220
7.2.10Zweitschrift einer Approbationsurkunde150
7.3Gesetz über die Zulassung von Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
Zulassung nach § 1420 bis 840
8Aufnahme von Verhandlungen
Aufnahme von Verhandlungen (Niederschriften) auf Antrag, je angefangene halbe Stunde35 bis 63
9Aufzüge
(Aufzugsverordnung - AufzV - in der Fassung vom 19. Juni 1998, BGBl. I S. 1410)
9.1Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1540
9.2Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 2620
9.3Genehmigung nach § 5 Abs. 3540
9.4Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 4100 bis 1.240
9.5Entscheidung nach § 9 Abs. 5620
9.6Fristverlängerung nach § 10 Abs. 6 Nr. 1310
Anmerkung zu den Nr. 9.6:

Gebühren sind nicht zu erheben für Fristverlängerungen bei Behindertenaufzügen im Sinne der Nummer 1.8 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 AufzV, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die auch keine Beschäftigten gefährdet werden können
9.7Fristverkürzung nach § 10 Abs. 6 Nr. 2235
9.8Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Satz 3235
9.9Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 13235
9.10Anordnung nach § 20 Abs. 3235
9.11Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder 2235
9.12Anordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 2235