§ 6 SH AbgG - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Amtliche Abkürzung
SH AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-5

(1) Abgeordnete erhalten eine monatliche Entschädigung in Höhe von 8.219,98 Euro. (1)

(2) Als zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen erhalten

  1. 1.

    die Präsidentin oder der Präsident 72 v.H.,

  2. 2.

    die Vizepräsidentinnen und/oder Vizepräsidenten 13 v.H.,

  3. 3.

    die Fraktionsvorsitzenden 72 v.H.,

  4. 4.

    eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der dänischen Minderheit, wenn die Stärke einer Fraktion nicht erreicht wird, 45 v.H. und

  5. 5.

    die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen oder die Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen 45 v.H. der Entschädigung gemäß Abs. 1.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 und der zusätzlichen Entschädigungen nach Absatz 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 25 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Er beträgt für die Entschädigung nach Absatz 1 8.197,46 Euro; in den Fällen der zusätzlichen Entschädigungen gemäß Absatz 2 wird der jeweilige Vom-Hundert-Satz von dem verminderten Betrag ausgezahlt. Die Auszahlungsbeträge werden nicht vermindert, wenn Zuschüsse nach § 25 nicht gewährt werden. (1)

(4) Zusätzliche Entschädigungen nach Absatz 2 dürfen nur an eine Präsidentin oder einen Präsidenten, fünf Vizepräsidentinnen und/oder Vizepräsidenten sowie je Fraktion an eine Fraktionsvorsitzende oder einen Fraktionsvorsitzenden und eine Parlamentarische Geschäftsführerin oder einen Parlamentarischen Geschäftsführer gezahlt werden.

(5) Nehmen Abgeordnete mehrere besondere parlamentarische Funktionen wahr, steht ihnen nur die jeweils höchste zusätzliche Entschädigung nach Absatz 2 zu.

(6) Über die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Entschädigungen hinausgehende Zahlungen für besondere parlamentarische Funktionen aus Mitteln der Fraktionen sind unzulässig.

Anpassungsverfahren nach § 28 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes (SH AbgG)

Vom 21. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 441)

Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein hat der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages statistische Informationen zur Einkommensentwicklung für die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung 2024 vorgelegt. Ab 1. Juli 2024 beträgt die Anpassung für die Abgeordnetenentschädigung und die Zuführung an den Versorgungsfonds 5,60 Prozent.

Die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 SH AbgG wird auf 10.042,44 Euro, der Auszahlungsbetrag nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 SH AbgG auf 10.014,93 Euro, der Basisbetrag für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 56 Absatz 3 SH AbgG auf 6.145,36 Euro und der Basisbetrag für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 57 Absatz 4 Buchstabe a SH AbgG auf 7.194,59 Euro angepasst.

Die Zuführung an den Versorgungsfonds nach § 19 Abs. 2 wird auf 2.429,59 Euro angepasst.