§ 6 SH AbgG - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Amtliche Abkürzung
SH AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-5

(1) Abgeordnete erhalten eine monatliche Entschädigung in Höhe von 7.680 DM.

(2) Als zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen erhalten

  1. 1.
    die Präsidentin oder der Präsident 100 v.H.,
  2. 2.
    die Vizepräsidentinnen und/oder Vizepräsidenten 50 v.H.,
  3. 3.
    die Vorsitzenden der Ausschüsse des Landtages 20 v.H.,
  4. 4.
    die Fraktionsvorsitzenden 125 v.H.,
  5. 5.
    eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der dänischen Minderheit, wenn die Stärke einer Fraktion nicht erreicht wird 75 v.H.,
  6. 6.
    die parlamentarischen Geschäftsführerinnen oder die parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen 75 v.H.,
  7. 7.
    die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden 30 v. H.,
    und
  8. 8.
    die Vorsitzenden der Fraktionsarbeitskreise 20 v.H.

von 7.090 DM.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 und der zusätzlichen Entschädigungen nach Absatz 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 25 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Er beträgt für die Entschädigung nach Absatz 1 7.659 Deutsche Mark; in den Fällen der zusätzlichen Entschädigungen gemäß Absatz 2 wird der jeweilige Vom-Hundert-Satz von 7.070 Deutsche Mark ausgezahlt. Die Auszahlungsbeträge werden nicht vermindert, wenn Zuschüsse nach § 25 nicht gewährt werden.

(4) Zusätzliche Entschädigungen nach Absatz 2 dürfen nur an eine Präsidentin oder einen Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen und/oder Vizepräsidenten, die Vorsitzenden der ständigen Landtagsausschüsse und an die Vorsitzenden von Sonderausschüssen und Untersuchungsausschüssen für die Dauer ihrer Tätigkeit sowie je Fraktion an eine Fraktionsvorsitzende oder einen Fraktionsvorsitzenden, eine stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder einen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden je angefangene 15 Fraktionsmitglieder, höchstens jedoch drei stellvertretende Fraktionsvorsitzende, eine parlamentarische Geschäftsführerin oder einen parlamentarischen Geschäftsführer und neun Vorsitzende von Fraktionsarbeitskreisen gezahlt werden.

(5) Nehmen Abgeordnete mehrere besondere parlamentarische Funktionen wahr, steht ihnen nur die jeweils höchste zusätzliche Entschädigung nach Absatz 2 zu.

(6) Über die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Entschädigungen hinausgehende Zahlungen für besondere parlamentarische Funktionen aus Mitteln der Fraktionen sind unzulässig.