§ 6 SH AbgG - Entschädigung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Abgeordnete erhalten eine monatliche Entschädigung in Höhe von 6.700 Euro.
(2) Als zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen erhalten
- 1.die Präsidentin oder der Präsident 80 v.H.,
- 2.die Vizepräsidentinnen und/oder Vizepräsidenten 15 v.H.,
- 3.die Fraktionsvorsitzenden 80 v.H.,
- 4.eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der dänischen Minderheit, wenn die Stärke einer Fraktion nicht erreicht wird, 50 v.H. und
- 5.die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen oder die Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen 50 v.H.
der Entschädigung gemäß Absatz 1.
(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 und der zusätzlichen Entschädigungen nach Absatz 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 25 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Er beträgt für die Entschädigung nach Absatz 1 6.681,64 Euro; in den Fällen der zusätzlichen Entschädigungen gemäß Absatz 2 wird der jeweilige Vom-Hundert-Satz von dem verminderten Betrag ausgezahlt. Die Auszahlungsbeträge werden nicht vermindert, wenn Zuschüsse nach § 25 nicht gewährt werden.
(4) Zusätzliche Entschädigungen nach Absatz 2 dürfen nur an eine Präsidentin oder einen Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen und/oder Vizepräsidenten sowie je Fraktion an eine Fraktionsvorsitzende oder einen Fraktionsvorsitzenden und eine Parlamentarische Geschäftsführerin oder einen Parlamentarischen Geschäftsführer gezahlt werden.
(5) Nehmen Abgeordnete mehrere besondere parlamentarische Funktionen wahr, steht ihnen nur die jeweils höchste zusätzliche Entschädigung nach Absatz 2 zu.
(6) Über die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Entschädigungen hinausgehende Zahlungen für besondere parlamentarische Funktionen aus Mitteln der Fraktionen sind unzulässig.
Vom 10. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 343)
Das Statistikamt Nord hat mit Schreiben vom 15. Mai 2009 dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages statistische Informationen zur Einkommensentwicklung für die Diätenanpassung 2009 vorgelegt. Die Diätenanpassung beträgt ab 1. Juli 2009 3,2 Prozent.
Die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 SH AbgG wird auf 6.990,46 Euro, der Auszahlungsbetrag nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SH AbgG auf 6.971,31 Euro, der Basisbetrag für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 48 Abs. 3 SH AbgG auf 4.277,74 Euro und der Basisbetrag für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 49 Abs. 4 Buchst. a SH AbgG auf 5.008,09 Euro angepasst.