§ 35 LHO - Bruttonachweis, Einzelnachweis
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-92
(1) Alle Erträge, Aufwendungen, Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag in der vorgesehenen Ordnung zu buchen. Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Ausnahmen zulassen.
(2) Aus verschiedenen Produkten dürfen Maßnahmen nur finanziert werden, wenn der Haushaltsplan dies zulässt.