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§ 10 HessVwVKostO - Mehrheit von Pflichtigen

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Amtliche Abkürzung
HessVwVKostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-13

(1) 1Wird gegen Eheleute oder Lebenspartner als Gesamtschuldner vollstreckt, so werden die Gebühren nur einmal erhoben. 2Die Eheleute oder Lebenspartner schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.

(2) Wird in anderen Fällen gegen mehrere Pflichtige vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Pflichtigen zu erheben.