§ 10 HessVwVKostO - Mehrheit von Pflichtigen
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVKostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-13
(1) 1Wird gegen Eheleute oder Lebenspartner als Gesamtschuldner vollstreckt, so werden die Gebühren nur einmal erhoben. 2Die Eheleute oder Lebenspartner schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.
(2) Wird in anderen Fällen gegen mehrere Pflichtige vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Pflichtigen zu erheben.